Ein Darlehen unter Verwandten

August 15, 2008

Ein Verwandtenkredit ist ein Privatkredit. Die Besonderheit des Verwandtenkredits ist, dass sowohl der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber Privatpersonen sind. Beide Vertragspartner sind hierbei miteinander verwandt. Das Verwandtschaftsverhältnis hat aber keine juristischen Auswirkungen auf den eigentlichen Kreditvertrag.

Ein großer Vorteil des Verwandtenkredits ist, dass der Kreditgeber – aufgrund der perönlichen Beziehung – oftmals weitestgehend auf Sicherheiten verzichten. Somit stellt der Verwandtenkredit gerade für Menschen mit schlechter Bonität eine gute Alternative zu teuren Bankkrediten dar. Verfügt der Darlehensnehmer aber ohnehin über verwertbare Sicherheiten, zum Beispiel ein Grundstück oder ein Haus, so erleichtert dies den Vertragsabschluss auch im Verwandtenkreis meistens erheblich, weil der Kreditgeber bei Rückzahlungsproblemen im Notfall auf die Sicherheiten zurückgreifen.

Für Privatkredite wie einen Verwandtenkredit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine bestimmten Formvorschriften. Das heisst, dass ein Darlehenvertrag auch durch eine bloße mündliche Absprache zu Stande kommen kann. Allerdings ist es grundsätzlich immer ratsam die Vertragsmodalitäten schriftlich zu fixieren. So können Darlehensnehmer und Geber bereits von Vorne herein mögliche Auseinandersetzungen weitestgehend vermeiden.

Insbesondere Angaben zur Darlehenshöhe sollten in dem Schriftstück enthalten sein. Aber auch eine detailierte Rückzahlungsvereinbarung darf hier nicht fehlen. Damit wird zum Beispiel geregelt, in welchen Zeitabständen der Kreditnehmer Tilgungsraten zahlen muss und wie hoch diese sind. Sofern ein finanzielles Entgelt für den Kredit vorgesehen ist, sollten auch hierzu Regelungen getroffen werden. Üblicherweise werden für Verwandtenkredite Zinsen vereinbart, die zwischen einer, für den Darlehensgeber vergleichbaren Geldanlage und den, für ein ähnliches Darlehen üblichen Kreditkonditionen liegen. Allerdings sind auch Entgelte denkbar, die nicht finanzieller Natur sind. Das kann zum Beispiel das Nutzungsrecht an einer Sache oder einem Grundstück sein.

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